Ist die Angabe des Herkunftslands auf Etikett gesetzlich vorgeschrieben?

Die Angabe des Herkunftslands oder des Ursprungslands auf der Deklaration von Lebensmitteln ist in der EU durch die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV, Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) geregelt.

Wann ist die Herkunftskennzeichnung verpflichtend?

Die Angabe des Herkunftslands ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn:

  1. Die Herkunft des Lebensmittels für den Verbraucher irreführend sein könnte
    • Beispiel: Wenn eine italienisch aussehende Verpackung suggeriert, dass das Produkt aus Italien stammt, es aber tatsächlich aus einem anderen Land kommt.
  2. Für bestimmte Lebensmittelkategorien
    Die Herkunftsangabe ist zwingend für:
    • Frisches, gekühltes und gefrorenes Fleisch von Rind, Schwein, Geflügel, Schaf und Ziege
    • Obst und Gemüse (außer es ist verarbeitet oder geschnitten)
    • Honig (gemäß der Honigrichtlinie 2001/110/EG)
    • Olivenöl
    • Fisch und Fischereierzeugnisse

Wann ist die Herkunftskennzeichnung freiwillig?

  • Für verarbeitete Lebensmittel ist die Angabe der Herkunft meistens freiwillig (z. B. Schokolade, Brot oder Joghurt).
  • Falls jedoch die Herkunft eines Hauptbestandteils vom Herkunftsland des Endprodukts abweicht, muss dies angegeben werden (z. B. „Hauptzutat stammt nicht aus [angegebenem Land]“).

Sonderregelungen für "Made in ..."

  • Die Bezeichnung „Made in …“ ist nur verpflichtend, wenn sie für den Verbraucher relevant ist oder irreführend sein könnte.
  • Nach den Zollvorschriften der EU richtet sich das Ursprungsland nach dem letzten wesentlichen Verarbeitungsschritt.

 

Die Herkunftsangabe ist in bestimmten Fällen gesetzlich vorgeschrieben, vor allem für frische Lebensmittel. Bei verarbeiteten Produkten ist sie meist freiwillig, es sei denn, es besteht ein Risiko der Irreführung.