Müssen auf den Lohneintrag "Privatanteil Fahrzeug" Sozialleistungen abgezogen werden?

Ja, das ist korrekt. In der Schweiz muss auf den Privatanteil eines Firmenfahrzeugs die AHV und ALV bezahlt werden.

Der Privatanteil wird als geldwerter Vorteil angesehen und somit als Teil des steuerbaren und beitragspflichtigen Einkommens betrachtet.

Das bedeutet, dass der Privatanteil eines Fahrzeugs auf der Lohnabrechnung aufgeführt werden muss und auf diesen Betrag AHV-, IV-, EO- sowie ALV-Beiträge erhoben werden.

Da auf diese Position Abzüge erfolgen, wird der Lohneintrag "Privatanteil Fahrzeug" nach dem Bruttolohn und den effektiven Abzügen in der Lohnabrechnung platziert.

 

Sollten die Abzüge bei Ihrem Lohneintrag "Privatanteil Fahrzeug" nicht berücksichtigt werden, können Sie diese beim Lohneintrag aktivieren.